Unsere Leistungen:

  • reisemedizinische Beratungen und Impfungen
  • arbeitsmedizinische Betreuung von Betrieben
  • Untersuchungen nach der Strassenverkehrsordnung (Taxi- und Busfahrer, LKW-Fahrer)
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
  • Beratung in Fragen des Arbeitsschutzes 

Die Arbeitsmedizin
Sie ist ein eigenständiges Fachgebiet in der Medizin. Vereinfacht könnte man sagen, dass sich die Arbeitsmedizin mit allen gesundheitlichen Aspekten von arbeitsbedingten Belastungen befasst.

Ziel ist es, die Menschen sowohl körperlich, geistig als auch seelisch vor arbeitsbedingten Gesundheitsschäden zu schützen. Dabei gilt eine besondere Aufmerksamkeit den Mitarbeitern, die aufgrund von Krankheiten oder Behinderungen, aufgrund einer Schwangerschaft (Mutterschutzgesetz) oder aufgrund ihres Alters (Jugendschutzgesetz) möglicherweise einer besonderen Fürsorge bedürfen.

In den letzten Jahren hat ein Paradigmenwechsel in der Arbeitsmedizin stattgefunden. Mehr und mehr findet ein betriebliches Gesundheitsmanagement und betriebliche Gesundheitsförderung Eingang in die Betriebe, die Prävention steht im Mittelpunkt, weniger das Messen von Belastungen und das Untersuchen der Mitarbeiter. Auch aufgrund des demographischen Wandels und der zunehmenden Beschäftigung älterer Mitarbeiter wird nach Konzepten gesucht, wie man die Gesunderhaltung trotz eines langen Berufslebens fördern kann. Dies ist gedanklich ein anderer Ansatz, denn es wird weniger danach gefragt, was einen Menschen krank macht (Pathogenese) als viel mehr, was ihn gesund erhält (Salutogene-Konzept nach Antonovsky; salus (lat) für Gesundheit).

Mehr und mehr rückte damit auch der Begriff der Prävention in den Fokus. Dies beinhaltet nicht nur die betriebliche Gesundheitsförderung sondern das Gesamtspektrum arbeitsmedizinischer Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention. Bei einer Primärprävention soll die Entstehung von Erkrankungen von vornherein verhindert werden (z.B. durch Impfungen oder Gesundheitsaufklärung). Bei einer Sekundärprävention soll beispielsweise bei einer schon bestehenden Erkrankung eine weitere Verschlechterung verhindert werden (z.B. besondere Hilfen am Arbeitsplatz). Unter einer Tertiärprävention versteht man z.B. die Wiedereingliederung eines behinderten Menschen nach langen Fehlzeiten am Arbeitsplatz. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist dem Gesetzgeber so wichtig, dass es sogar im Sozialgesetz verankert wurde (SGB 9, § 84).

Der Arbeitsmediziner bzw. Betriebsarzt soll darüber hinaus den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer in gleichem Maße beraten und unterstützen. Er soll in regelmäßigen Abständen die Arbeitsstätten begehen und bei Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern am Arbeitsschutzausschuss (ASA) teilnehmen.

Voraussetzung für die arbeitsmedizinische Tätigkeit ist eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes. 

Gesetzliche Grundlagen:
In Deutschland wird der Arbeitsschutz durch ein duales System geregelt.

Einmal durch die Gesetzgebung und Aufsichtsbehörden der Länder, zum anderen durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen).

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber grundsätzlich zur Durchführung des Arbeitsschutzes.

Das Arbeitssicherheitsgesetz(ASiG) regelt allgemein die Bestellung von Arbeitsmedizinern und Betriebsärzten sowie von Sicherheitsingenieuren und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Im Arbeitssicherheitsgesetz werden die Aufgaben definiert und es wird die Zusammenarbeit im Arbeitsschutz aller Beteiligten geregelt.

Konkrete Anforderungen zur arbeitsmedizinischen Betreuung werden in einer Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV2, früher BGV A2 bzw. UVV) geregelt.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden bei Gefahrstoffen durch die Gefahrstoffverordnung, bei biologischen Arbeitsstoffen durch die Biostoffverordnung, bei Strahlung durch die Röntgen- oder Strahlenschutzverordnung, bei Lärm und Vibration durch die Lärm- und Vibrationsschutzverordnung gefordert. Im Detail regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bei welchen Gefährdungen medizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen oder anzubieten sind.

Vorsorgeuntersuchungen:

Die Vorsorgeuntersuchungen sind in vier Gruppen einzuteilen:

  • Bei Pflichtuntersuchungen muss der Arbeitgeber die Vorsorgeuntersuchung veranlassen. Nur bei einem unbedenklichen medizinischen Untersuchungsergebnis kann der Arbeitnehmer an dem entsprechenden Arbeitsplatz beschäftigt werden.
  • Bei Angebotsuntersuchungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Untersuchung dem Arbeitnehmer anzubieten, für den Mitarbeiter ist die Untersuchung jedoch freiwillig. Ein Beispiel hierfür ist die Bildschirmarbeitsplatzuntersuchung (G 37).
  • Bei einer Wunschuntersuchung erfolgt eine allgemeine arbeitsmedizinische Untersuchung auf Wunsch des Arbeitnehmers. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer glaubt, Krankheitssymptome werden durch Arbeitsstoffe ausgelöst (z.B. eine Allergie aufgrund eines allgemeinen Arbeitsstoffes, der aber kein Gefahrstoff ist).
  • Bei Eignungsuntersuchungen wird festgestellt, ob ein Mitarbeiter für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist (z.B. Gabelstaplerfahrer).

Beispiele für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen:

Gefährdung Grundsatz Untersuchungsart Untersuchungsart
Tätigkeiten mit Infektionsgefahr Biostoffverordnung G 42 i. A. Pflichtuntersuchung
Lärm Berufgenossenschaftliches Recht G 20 Angebot ≥ 80 db(A) bis 84 dB(A) Pflichtuntersuchung ≥ 85 db(A)
Bildschirmtätigkeit Bildschirmarbeitsverordnung G 37  Angebotsuntersuchung
Fahr- und Steuertätigkeit Berufsgenossenschaftliches Recht G 25 gegebenenfalls Pflicht bei betriebsinterner Regelung
Auslandstätigkeit (Tropen) Berufsgenossenschaftliches Recht G 35 Pflichtberatung, ggf. -untersuchung